Zwangsvollstreckung während Insolvenzverfahren
Sind während des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?
Grundsätzlich nein!
Einer der großen Vorteile des Insolvenzverfahrens ist es, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger (z.B. Konto- und Lohnpfändungen) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig werden. Das bedeutet, dass es während des Insolvenzverfahrens keine unangenehmen Besuche des Gerichtsvollziehers mehr gibt. Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird unzulässig. Allerdings gilt dies nur für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der sogenannten Insolvenzgläubiger. Das sind, vereinfacht gesagt, diejenigen Gläubiger, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hat. Für etwaige neue Gläubiger, aus der Zeit nach der Insolvenzeröffnung, und beispielsweise für Unterhaltsgläubiger gelten abweichende Regelungen.
Für die von der LLDK Schuldnerberatung angestrebten außergerichtliche Schuldenbereinigung, also für die Schuldenregulierung ohne Insolvenzverfahren, gilt: Wir verhandeln mit den Gläubigern eine Lösung für das Schuldenproblem, bei der die Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichten.