Versagungsgrund der Restschuldbefreiung, wenn die Herausgabeverpflichtung der Erbschaft verletzt wird

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 (Az.: IX ZB 63/08)

 

Stichworte:

 

Versagungsgrund der Restschuldbefreiung, wenn die Herausgabeverpflichtung der Erbschaft verletzt wird.

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

 
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt. Mit dem Versagungsgrund der Vermögensverschleuderung befasst sich der auf unserer Internetseite besprochene Beschluss des BGH vom 05.03.2009 (Az.: IX ZB 141/08). Gibt es keinen Versagungsgrund, kündigt das Gericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung an und bestellt einen Treuhänder. Sobald der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig geworden ist, beginnt die sechsjährige Wohlverhaltenszeit. Die Wohlverhaltenszeit folgt also auf das Ankündigungsverfahren. Während der Wohlverhaltenszeit obliegt es dem Schuldner, bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verletzt. Insolvenzgläubiger sind dabei nur solche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner haben. Die Obliegenheiten, deren Verletzung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind gesetzlich geregelt. Unter anderem obliegt es dem Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, während der Wohlverhaltenszeit Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 25.06.2009.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH hat entschieden, dass den Schuldner nicht die Obliegenheit traf, „den Pflichtteilsanspruch in der Wohlverhaltenszeit geltend zu machen und die Hälfte des dadurch erworbenen Betrags an den Treuhänder abzuführen.“ Der BGH geht davon aus, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltenszeit – ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis – keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Eine Obliegenheitsverletzung könne erst angenommen werden, wenn der Schuldner die Erbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch rechtshängig gemacht hat oder dieser anerkannt ist. Den Schuldner treffe deswegen nicht die Obliegenheit, eine Erbschaft nicht auszuschlagen oder einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, weil dies nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des erwähnten § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO entspreche. Zudem sei die Entscheidung über die Erbausschlagung und die Geltendmachung eines Pflichtteils auch in der Wohlverhaltenszeit höchstpersönlicher Natur und falle nicht unter die Obliegenheiten des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der persönliche Charakter des Ausschlagungsrechts sei auch in der Wohlverhaltensphase zu beachten. Er dürfe nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergeben würde, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils als Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe.

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