Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe bestrittener Forderungen im Insolvenzantrag

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 (Az.: IX ZB 63/08)

 

Stichworte:

 

Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe bestrittener Forderungen im Insolvenzantrag

 

Einleitung:

 

Der Schuldner, der Verbraucher ist, kann bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist. Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag hat der Schuldner unter anderem ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen einzureichen (§305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Ob im Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen auch Forderungen angegeben werden müssen, deren Bestehen der Schuldner bestreitet, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 02.07.2009.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Nach dem Beschluss des BGH müssen auch bestrittene Forderungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeführt werden. Dabei müsse der Schuldner im Verzeichnis deutlich machen, dass er die Forderung bestreitet. Soweit er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschweigt, sei ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen. Der BGH führt aus, dass sich die Pflicht zur Angabe bestrittener Forderungen aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner die gegen ihn gerichteten Forderungen zu verzeichnen. Gegen den Schuldner gerichtet sind alle Forderungen, die von Gläubigern geltend gemacht werden – unabhängig davon, ob sie bestritten sind. Dafür spreche auch der Zweck der Vorschrift. Die Vorschrift diene der Entlastung der Gerichte und der Informationen der Gläubiger über die Schuldenbereinigung (Anmerkung: Die Forderung ist deshalb im Rahmen der Schuldnerberatung/Schuldenberatung bereits dem Schuldnerberater mitzuteilen, damit dieser die Forderung im Falle der Ablehnung eines Schuldenregulierungsplans in das Verzeichnis, das dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (fälschlicherweise häufig auch als Privatinsolvenz bezeichnet) beizufügen ist, eintragen kann. Diese Information sei auch für einen Gläubiger interessant, dessen Forderung vom Schuldner bestritten wird. Im Übrigen unterliege es nicht der Beurteilung des Schuldners, ob eine gegen ihn gerichtete Forderung streitig oder unstreitig ist. Die Angabe der gegen ihn gerichteten Forderung sei für den Schuldner auch zumutbar. Mit der Angabe erkenne er die Forderung nicht an, wenn er sie als streitig kennzeichnet. Die Kennzeichnung als „streitig“ sei auch deshalb notwendig, weil der Schuldner sonst ggf. den Bestand einer nicht begründeten Forderung vorspiegelt, was ebenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses nach sich ziehen kann. Die bestrittene Forderung könne der Schuldner im Schuldenbereinigungsplan mit „0“ angeben. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, könne der Treuhänder der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, so kann der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine Rechte – soweit es nicht zur Restschuldbefreiung kommt – weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung bestritten hat. Der Gläubiger könne dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken, § 201 Abs. 2 S. 1 InsO.

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