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Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn „der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz (also nach der Insolvenzordnung, Anm. d. Verf.) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.“
Ob der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann verletzt ist, wenn der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht angibt, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 17.03.2011.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH stellt zunächst fest, dass unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllen. Konkret habe der Schuldner Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen verschwiegen hat.
Auskunft, so der BGH, sei nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff sei weit auszulegen und umfasse alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft sei nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner müsse die betroffenen Umstände vielmehr von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Sei der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, verstehe es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten müsse.
Die Verletzung der Auskunftspflicht beruhe auf grober Fahrlässigkeit, wenn es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handelt.