BGH, Beschluss vom 22.10.2009, IX ZB 43/07
Nach einem Beschluss des BGH vom 22.10.2009 kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Treuhändervergütung nicht zahlt und der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat. Die Zahlungsaufforderung hat der Treuhänder bei Stellung des Antrags nachzuweisen.