Derjenige, der ein Insolvenzverfahren beantragt, sollte richtig entscheiden, welche Verfahrenswahl gewählt wird – ferner sollte er ihm gesetzte Fristen dringend einhalten. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, die auf Unzulässigkeit des Antrags lautet.
Ein Gläubiger hat hier für ihn negative Erfahrungen machen müssen, denn in seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Fremdantrag) hat er keinerlei Angaben darüber, getätigt, ob es sich um ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren handeln würde.
Der Schuldner hat selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages gestellt (Eigenantrag), ebenfalls ohne Benennung, ob ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden solle. Nach Anhörung des Schuldners informierte das Insolvenzgericht beide Parteien darüber, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die korrekte Verfahrensart sei. Beide Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert, ließen die gesetzten Fristen jedoch ohne Mitteilung verstreichen.
Das Insolvenzgericht hat deshalb im Folgenden beide Eröffnungsanträge als unzulässig abgewiesen, da keine Verfahrensart gewählt worden sei. Das Landgericht Hamburg ((Beschl. v. 11.10.2011 – 326 T 102/11(rechtskräftig; AG Hamburg)) hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Gläubigers mit der Begründung abgelehnt, dass dieser keine fristgerechte Stellungnahme abgegeben habe.
Lassen Sie sich deshalb bei der Antragstellung von Fachanwälten für Insolvenzrecht helfen.