Reichweite der Abtretungserklärung beim Antrag auf Restschuldbefreiung

BGH, Urteil vom 15.10.2009 (Az.: IX ZB 234/08)

 

Stichworte:

 

Reichweite der Abtretungserklärung beim Antrag auf Restschuldbefreiung

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Dem Restschuldbefreiungsantrag ist zudem gemäß § 287 Abs. 2 InsO die Abtretungserklärung mit dem Inhalt beizufügen, dass „der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.“

 

Welche Forderungen Gegenstand der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO sind, ist in der juristischen Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Die Reichweite der Abtretungserklärung ist Gegenstand des Urteils des BGH vom 15.10.2009.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH hat entschieden, dass „Forderungen aus selbständiger Tätigkeit nicht von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden.“

 

Der BGH schließt sich der Auffassung in der juristischen Literatur an, nach der sich die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO nur auf Bezüge aus abhängiger Tätigkeit und eben nicht auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt. Die Formulierung in § 287 Abs. 2 InsO „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ spreche dafür, dass ein Vertragsverhältnis gemeint ist, das auf eine gewisse Dauer angelegt und mit regelmäßigen Einkünften verbunden ist. Dies sei, so der BGH, bei selbständiger Tätigkeit nur ausnahmsweise der Fall. Der BGH begründet seine oben wiedergegebene Auffassung gegen die Einbeziehung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in den Umfang der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO jedoch insbesondere mit gesetzessystematischen Gründen. Nach § 295 Abs. 2 InsO gehöre es zu den Obliegenheiten des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Das Gesetz gehe demnach davon aus, dass die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO die Einkünfte des selbstständig tätigen Schuldners nicht erfasst.

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