Probleme mit Pfändungsschutzkonto – der Ansparübertrag

„Probleme mit Pfändungsschutzkonto – Der Ansparübertrag “

 

Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) im Jahr 2010 wurde für Schuldner eine wirksame und unkomplizierte Möglichkeit eingeführt den pfändungsfreien Grundfreibetrag auf einem Bankkonto vor (unberechtigten) Zugriffen ihrer Gläubiger zu schützen. Der Schutz dieser Bankguthaben und die Abweisung von Kontopfändungen durch das Bankinstitut ist zwischenzeitlich zumindest in Höhe des Grundfreibetrages von EUR 1.028,00 auch in der Bankpraxis angekommen und funktioniert zumindest im jeweiligen Monat der Zahlungseingänge relativ unproblematisch.

 

In unserer Beratungspraxis wurde von Mandanten jedoch von Problemen berichtet, wenn der Freibetrag nicht in voller Höhe ausgegeben wurde, sondern ein Teil des Geldes für Ausgaben im nächsten oder übernächsten Monat bestimmt ist oder die monatlichen Geldeingänge über den Freibetrag lagen. Beide Problemfelder wurden vom Gesetzgeber inzwischen geregelt und die Schwierigkeiten teilweise entschärft.

 

In § 850 k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO ist geregelt, dass einmal geschütztes Guthaben, das im Monat des Zahlungseinganges nicht verbraucht wird, auch im nächsten Monat nicht gepfändet werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es notwendig sein kann, den jeweiligen Freibetrag nicht im Monat des Zahlungseingangs zu verbrauchen sondern Ansparungen für Neuanschaffungen zu tätigen oder bestimmte Leistungen, wie Nachzahlungen für Wohnnebenkosten oder Steuern oder Versicherungsbeiträge, nicht monatlich sondern in größeren Zeitabständen zu zahlen sind.

 

Hierzu ein kurzes Beispiel:

 

Herr P. ist ledig, hat keine Kinder und ein monatliches Gehalt von EUR 1.028,00. Dieses Einkommen wird von seinem Arbeitgeber jeweils zum Monatsanfang auf Herr P.‘s P-Konto gezahlt, auf dem aber bereits eine Pfändung eines Gläubigers liegt. Herr P. möchte sein Einkommen aber nicht jeden Monat vollständig verbrauchen oder das Konto durch Abhebungen auf Null setzen, sondern jeden Monat EUR 100,00 Rücklagen für die jährlichen Zahlungen der Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung sowie die erwartenden Nachzahlungen für die Heizkostenabrechnung bilden.

 

Die Lösung des Problems ist hier relativ einfach. Herr P. hat auf seinem P-Konto einen monatlichen Freibetrag in Höhe von EUR 1.028,00. Wenn er jeden Monat nur EUR 928,00 ausgibt und jeweils EUR 100,00 auf seinem P-Konto belässt werden seine Ersparnisse 10 Monate lang automatisch auf den jeweils nächsten Monat übertragen, ohne dass die Bank Zahlungen an die Bank ausführen darf. Am Ende des 10. Monat hätte Herr P. dann, nach Bestreitung seiner Ausgaben von EUR 928,00, noch ein Guthaben von EUR 1.000,00 über das er verfügen könnte und das von der Bank nicht an seinen Gläubiger ausgekehrt werden darf. Damit stünde ihm in diesem Monat ein vor Pfändungen geschützter Freibetrag von EUR 1.928,00 zu.

 

Für diese Ansparmodelle gilt die goldene Regel, dass der Schuldner immer wenigstens das aus dem Vormonat übertragene Guthaben im Folgemonat verbrauchen muss. Im 1. Monat würde Herr P. hier eine Guthaben von EUR 100,00 übertragen, im 2. Monat EUR 200,00, im 3. Monat EUR 300,00 usw. Im 10. Monat würde Herr P. ein Ansparguthaben von EUR 1.000,00 übertragen. Dieses Guthaben übersteigt seine monatlichen Ausgaben von EUR 928,00 um EUR 72,00. Nach der goldenen Regel wären dann diese EUR 72,00 pfändbar. Da die Bank diese EUR 72,00 aber erst im Folgemonat, also erst im 11. Monat, an den Gläubiger auszahlen darf, kann Herr P. im 10 Monat noch über das gesamte Guthaben von EUR 1.000,00 verfügen.

 

Wenn Herr P. nach dem 11. Monat noch weiter sparen möchte gibt es für ihn folgende Handlungsalternative. Da er nach der goldenen Regel keinen höheren Betrag auf den Folgemonat übertragen darf, als er in diesem Monat ausgibt, müsste er seine Ausgaben entsprechend anpassen. Er müsste also im 11. Monat EUR 1.000,00 und in allen folgenden Monaten jeweils EUR 1.028,00 ausgeben. Am Ende aller folgenden Monate hätte Herr P. stets noch ein Guthaben von EUR 1.028,00 und monatlich jeweils den maximalen Freibetrag in Höhe von EUR 2.056,00 in Anspruch genommen.

 

Problem: Geldeingang am Monatsende

 

Problematisch ist die Situation für Schuldner deren Gehalt zum Monatsende, im Extremfall sogar erst am letzten Monatstag eingeht. Davon sind zahlreiche Arbeitnehmer, etwa die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Rentner betroffen. Diese hätten dann kaum Zeit das auf dem Konto vorhandene Guthaben bis zum Monatswechsel auszugeben und würden immer nahezu das gesamte Guthaben auf den nächsten Monat übertragen und dadurch in jeden Monat den doppelten Freibetrag in Anspruch nehmen, ohne Ansparungen tätigen zu können. Eine Ansparmöglichkeit besteht für diese Zielgruppe nicht. Da das Ansparmodell für diese Personengruppe nicht funktioniert sind Arbeitnehmer, die ihr Gehalt am Monatsende erhalten, erheblich schlechter gestellt, als Arbeitnehmer, die bereits zu Monatsbeginn Zahlungen erhalten.

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