Nach dem Beschluss des BGH vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen VII ZB 64/10 kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch eine Bezugnahme auf das von dem Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Gehalt festsetzen, wenn
- das Arbeitseinkommen gepfändet ist,
- dem Schuldner deshalb auf dem Pfändungsschutzkonto nur der unpfändbare Betrag überwiesen wird und
- dieser ständig und in unterschiedlicher Höhe von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweicht.
Mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wird sichergestellt, dass die unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens auch beim Schuldner verbleiben. In gewissen Fallkonstellationen ist nämlich der Sockelbeträg niedriger als der Betrag, der auf dem Konto eingeht. In dem Fall müsste die Bank die Differenz an den Gläubiger auszahlen.