BGH, Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: IX ZB 217/08)
Stichworte:
Pfändungspfandrecht bei der Pfändung fortlaufender Bezüge während des Insolvenzverfahrens
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht in § 114 Abs. 3 InsO vor: Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.
Ob die befristete Wirksamkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemäß § 114 Abs. 3 S. 1 InsO zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit führt, ist Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 24.03.211.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat entschieden, dass die befristete Wirksamkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemäß § 114 Abs. 3 S. 1 InsO nicht zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit führe, wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien.
Dieser Feststellung des BGH liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Gesetzgeber den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken darf, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern. Das gelte auch für die Rechtsfolge des § 114 Abs. 3 InsO.
Schon das Beschwerdegericht hatte erkannt, dass eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welche dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für alle Zukunft nehme, nach dem Zweck des Gesetzes nicht geboten sei. Das Pfändungspfandrecht, so das Beschwerdegericht weiter, könne vielmehr wieder aufleben, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt werde.