Pfändbarkeit eines Pkw, den der Ehegatte der Schuldnerin zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 (Az.: VII ZB 16/09)

 

Stichworte:

 

Pfändbarkeit eines Pkw, den der Ehegatte der Schuldnerin zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt

 

Einleitung:

 

Eine Vollstreckung darf nicht erfolgen, wenn ein Vollstreckungshindernis besteht. Es gibt allgemeine Vollstreckungshindernisse (z.B. Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 89 Abs. 1 InsO) und besondere Vollstreckungshindernisse.

 

Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen sind bei den besonderen Vollstreckungshindernissen die Pfändungsverbote nach den §§ 811, 812 ZPO zu beachten. § 811 ZPO schließt bestimmte Gegenstände von der Pfändung aus. So sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die zur Fortsetzung einer persönlichen Erwerbstätigkeit erforderlichen Sachen unpfändbar. Die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 28.01.2010.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH teilt die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann gilt, wenn der beim Schuldner zu pfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit benötigt wird. Aus dem Gesetzeszweck ergebe sich, dass dem Schuldner und seinen Familienangehörigen die wirtschaftliche Existenz erhalten werden soll. Durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO solle erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können. Letztlich schütze § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch den Unterhalt der Familie. Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenstände gepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für seine Erwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert.

 

Auch der Wortlaut des § 811 Abs. 1 ZPO zwinge nicht, so der BGH, zu der Auslegung, dass die genannte Vorschrift allein für den Schuldner gelte.

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