P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Kein Vollstreckungsschutz bei Nachzahlungen.
P-Konto: Unterhält ein Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), unterliegen Lohnnachzahlungen nicht zwangsläufig einem Vollstreckungsschutz. Diese Erfahrung musste jetzt auch ein Schuldner machen, der aufgrund einer selbst veranlassten Änderung seiner Lohnsteuerkarte, eine Nachzahlung von seinem Arbeitgeber erhielt.
Der vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Betrag in Höhe von rund 1.000 Euro auf das P-Konto überschritt den Freibetrag des P-Kontos deutlich und war somit pfändbar. Um die drohende Pfändung zu vermeiden beantragte der Schuldner die Freigabe der Nachzahlung, da diese bei einer direkten monatlichen Abrechnung pfändungsfrei gewesen wäre.
Das Gericht ((AG Kassel, Beschl. v. 25. 1. 2012 – 620 M 4387/11 (rechtskräftig)) wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass eine Freigabe des Geldbetrages nicht gerechtfertigt sei. Dieser läge bereits über dem zur Sicherung des Lebensunterhaltes festgelegten Pfändungsfreibetrag – und sei damit nicht vor einem Vollstreckungszugriff geschützt.
Zudem gab das Gericht zu bedenken, dass die Nachzahlung nicht durch einen Fehler des Arbeitgebers, sondern auf Betreiben des Schuldners selbst zu Stande kam. Die nun auf der Lohnsteuerkarte geänderten Unterhaltsverpflichtungen, hätten bereits in einem früheren Freigabeverfahren vorgetragen werden müssen.
Fazit: In Absprache mit einer kompetenten Schuldnerberatung, hätte die Änderung der Lohnsteuerkarte bereits im Vorfeld auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden können – und dem Schuldner so unnötige Verfahrenskosten erspart. Die Bescheinigung zum P-Konto hätte frühzeitig aktualisiert werden können.
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