Inso-Reform
Inso-Reform: Der Bundestag hat am 16.05.2013 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung angenommen (Inso-Reform).
Wesentliche Änderung der Inso-Reform wird die Verkürzung der Verfahrensdauer sein. Damit kann das Restschuldbefreiungsverfahren nun auch wie in vielen anderen europäischen Ländern vorzeitig nach drei oder fünf Jahren beendet werden. Um auch bereits laufenden Verfahren eine schnellere Beendigung zu ermöglichen sieht die Inso-Reform vor, dass für diese Verfahren rückwirkend die Regelungen über das Insolvenzplanverfahren für anwendbar erklärt werden. Die Änderungen der Inso-Reform treten zum 01.07.2014 in Kraft.
Die neuen Vorschriften nach der Inso-Reform sehen jetzt wie folgt aus:
§ 300 Abs. 1 Nr. 2 u Nr. 3 InsO (Inso-Reform):
[……] Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung in Höhe von mindestens 35 % ermöglicht […], oder fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
Kurzum:
Werden die Verfahrenskosten voll bezahlt so verkürzt sich das Verfahren auf fünf Jahre. Werden 35 % gezahlt, so verkürzt sich das Verfahren auf drei Jahre.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Inso-Reform auf den außergerichtlichen Einigungsversuch und das Verhalten der Gläubiger hat.
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