Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2011 (Az.: I ZB 50/10)

 

Stichworte:

 

Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

 

Einleitung:

 

Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass der Vollstreckungsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen sein Vermögen offenbaren muss. Die Vermögensoffenbarung im Wege der eidesstattlichen Versicherung dient dem Interesse des Gläubigers, damit ihm Unterlagen für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugänglich gemacht werden.

 

Ob der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 03.02.2011.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH stellt zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Desweiteren könne der Gläubiger aber auch dann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Schuldner in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO eine nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine erneute Offenbarung seines gesamten Vermögens abzuverlangen, wenn er lediglich versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer Forderung gemacht hat. In einem solchen Falle reiche es vielmehr aus, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine – kostenfreie – Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann.

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