LR Schuldnerberatung Erfahrungen
LR Schuldnerberatung Erfahrungen – Anforderung an Insolvenzantrag
Voraussetzung für einen zulässigen Eigenantrag des Schuldners ist ein einzureichendes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Hannover, Beschluss vom 23.12.2016 zum Aktenzeichen 908 IN 730/15-7, muss in diesem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis mindestens die Höhe der Hauptforderungen aller Gläubiger benannt werden. Soweit dies dem Antragsteller nicht möglich ist muss er nachweisen, dass er entsprechende Erkundigungen bei dem Gläubiger eingeholt hat. Ist nach seiner Erkundigung die Höhe der Hauptforderung weiterhin unklar, so muss der Schuldner seine Anstrengungen zur Ermittlung in geeignter Form nachweisen.
Vorliegend hat der Schuldner ein vereinfachtes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis dem Antrag begefügt. Von 51 Gläubigern hat er nur bei 16 Gläubigern die Forderung angegeben. Bei den übrigen Gläubigern hat er keine weiteren Angaben gemacht. Auch nach Aufforderung des Insolvenzgerichts, der Schuldner möge ein vollständiges Gläubiger -und Forderungsverzeichnis einreichen, hat dieser seine Angaben nicht nachgebessert. Der Insolvenzantrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht Hannover hat hierzu ausgeführt, dass ein Forderungsverzeichnis nur dann den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Inso genügt, wenn es sich um ein Verzeichnis aller Forderungen handelt. Das einfache Benennen der Gläubiger reicht hierzu eben nicht aus. Es werde zumindest die Angabe der Hauptforderung erwartet. Wenn Erkundigungsversuche scheitern kann die Höhe der Forderung im Einzelfall offengelassen werden und eine Schätzung erfolgen.
Damit kann ein Erinnerungswert von 1 Euro nur dann angegeben werden, wenn die Erkundigungsversuche gescheitert sind. Umgekehrt muss er dann, wenn er keine Angaben machen kann, an den jeweiligen Stellen angeben, weshalb ihm eine Angabe nicht möglich ist.
LR Schuldnerberatung Erfahrungen
Anmerkung: Wenn ein Schuldner, wie im vorliegenden Fall, sehr viele Gläubiger hat und ggf. auch den Überblick über die Gläubigeranzahl verloren hat, befreit ihn das nicht von einer sorgfältigen Vorarbeit zwecks Erstellung des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses. Hier sind dann entsprechende Nachforschungen anzustellen, ggf. ergänzend durch Anforderung einer akuellen SCHUFA-Auskunft, Anschreiben von Gläubigern, die ggf. keine Gläubiger mehr sind.