Lohnpfändung: auch im Ausland möglich.
Schuldner, die während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Arbeitsplatz im europäischen Ausland annehmen und dorthin verziehen, können sich nicht darauf verlassen, hier vor Lohnpfändungen geschützt zu sein. Das zeigt jetzt auch ein aktuelles Urteil.
Im konkreten Fall hatte ein Amtsgericht Anfang Juli 2008, auf eigenen Antrag hin, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet. Da dieser aus beruflichen Gründen im Oktober des gleichen Jahres in die Schweiz verzogen war, beantragte er im Mai 2009 die Erhöhung seines Freibetrages.
Der Argumentation, in der Schweiz würden höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland anfallen, folgte das Amtsgericht nicht – und lehnte den Antrag in der Folge ab. Der Schuldner legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung ein, konnte jedoch keinen Erfolg für sich verbuchen ((BGH, Beschl. v. 5.6.2012 – IX ZB 31/10 (LG Chemnitz)).
In seiner Begründung führte das Beschwerdegericht unter anderem an, dass das zuständige Insolvenzgericht auch dann über Lohnbestandteile verfügen kann, wenn deutsche Gerichte nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland zuständig sind.