Schuldnerverzeichnis
Das Schuldnerverzeichnis ist in § 915 ZPO geregelt. In das Schuldnerverzeichnis werden vom zuständigen Vollstreckungsgericht Schuldner eingetragen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Gläubiger können das Schuldnerverzeichnis insbesondere zum Zwecke der Zwangsvollstreckung einsehen. Wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind, wird die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht. Nach der Löschung kann ein Gläubiger jedoch erneut die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. Eine vorzeitige Löschung ist u.a. dann möglich, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen worden ist. Wenn der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen will, muss er glaubhaft machen, dass sich die Forderung des Gläubigers erledigt hat.
Übrigens: Die Löschung im Schuldnerverzeichnis bedeutet nicht, dass auch der entsprechende Eintrag bei der Schufa gelöscht wird!