Insolvenzverfahren: Vorausschauendes Handeln schützt vor Überraschungen.
Wer ein Insolvenzverfahren anstrebt, sollte seinen Schritt sorgfältig überdenken: Denn auch nach einer vorzeitigen Begleichung eines Teils der Forderung, ist es für Schuldner unter Umständen schwierig, die Verfahrenseröffnung zu stoppen.
Ein Beispiel: eine Krankenkasse hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen säumigen Schuldner beantragt. Dieser stellte aufgrund weiterer ausstehender Forderungen anderer Gläubiger, fast zeitgleich einen eigenen Insolvenzantrag sowie Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.
Noch vor der Verfahrenseröffnung gelang es dem Schuldner mit fremder Hilfe, die Forderung der Krankenkasse zu begleichen, die daraufhin ihren Insolvenzantrag zurücknahm. Dennoch kam es in der Folge zur Eröffnung des Verfahrens.
Der BGH (Beschl. v. 9.2.2012 – IX ZB 248/11) lehnte die vom Schuldner eingelegte Beschwerde gegen die Verfahrenseröffnung mit der Begründung ab, dass dieser seinem eigenen Insolvenzantrag auch dann nicht widersprechen könne, wenn gleichzeitig ein weiterer Insolvenzantrag durch Gläubiger vorläge.
Auch der Argumentation des Schuldners, der Insolvenzgrund sei durch die Zahlung ausgeräumt worden, folgte das Gericht nicht: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Liquiditätslage des Schuldners durch fremde Zahlungszusagen signifikant verbessert hätte.
Das Beispiel zeigt, dass ein Insolvenzverfahren nicht immer die beste Lösung zur Entschuldung darstellt. Mit außergerichtlichen Verhandlungen durch Fachanwälte für Insolvenzrecht, können häufig bessere Ergebnisse erzielt werden.