Insolvenzrechtsreform

Insolvenzrechtsreform

 

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist am 16.05.2013 (Insolvenzrechtsreform) verabschiedet worden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Insolvenzrechtsreform:

 

  • Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf drei Jahre. Voraussetzung: Schuldner kann innerhalb dieser Zeit die Verfahrenskosten begleichen und die Gläubiger mit mindestens 35 % befriedigen. Wichtig ist, dass ein Herkunftsnachweis für die Mittel erbracht werden muss, die über das abgetretene Einkommen hinausgehen.
  • Nach der Insolvenzrechtsreform bleibt das Schuldenbereinigungsverfahren erhalten. Auch die Möglichkeit der gerichtlichen Zustimmungsersetzung bleibt erhalten.
  • Nach der Insolvenzrechtsreform bleibt der außergerichtliche Einigungsversuch weiterhin zwingend erforderlich, d.h. von der Einführung einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung ist abgesehen worden.
  • Ausweitung der Erwerbsobliegenheit aller Schuldner auf die Dauer des Insolvenzverfahrens nach Insolvenzrechtsreform.
  • Das Privileg nach § 114 InsO (Lohnabtretung) wird abgeschafft.
  • Vorschriften über das Insolvenzplanverfahren werden anwendbar sein.
  • Die Regelungen zum vereinfachten Insolvenzverfahren werden aufgehoben, d.h. die §§ 312 bis 314 InsO.
  • Bereits vor dem Schlusstermin können zukünftig nach der Insolvenzrechtsreform Versagungsanträge schriftlich gestellt werden. Zukünftig ist es weiter möglich, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn Gläubigern ein Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist und der Versagungsantrag binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden gestellt wird.
  • Ist der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden, so wird diese Forderung nach der Insolvenzrechtsreform zukünftig von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, § 302 Nr. 1 InsO. Gleiches gilt bei der Verletzung der Unterhaltspflicht.
  • Nach der Insolvenzrechtsreform werden Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • Das Gesetz findet auf laufende Verfahren keine Anwendung. Ausnahme ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren.

Lassen Sie sich von einer kompetenten Schuldnerberatung (Anwalt für Insolvenzrecht) beraten, denn die Änderungen der Insolvenzrechtsreform sind bereits vor dem 01.07.2014 zu beachten und zu berücksichtigen.

 

Hier finden Sie von uns, der LLDK Schuldnerberatung, mehr zu den Thema Insolvenzrechtsreform 01.07.2014:

 

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