Insolvenz im Ausland: Wohnsitz im Ausland: Kein zwangsläufiger Schutz vor Insolvenzantrag.
Insolvenz im Ausland: Immer wieder kommt es im Insolvenzrecht zu Fällen, in denen sich Schuldner – berechtigt oder unberechtigt – auf einen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland berufen, um so die Folgen eines Insolvenzantrages zu mildern oder sich diesen ganz zu entziehen. Lässt sich der so genannte „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)“ jedoch nicht durch das Insolvenzgericht ermitteln, liegt die Beweislast hierfür beim Schuldner. Die Insolvenz im Ausland steht „auf der Kippe“.
Im vorliegenden Fall hatte ein Gläubiger im März 2010, wegen Forderungen aus einem gekündigten Kreditvertrag, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners beantragt. Dabei kam es bereits im Vorfeld zu Irritationen zwischen beiden Parteien. Der Schuldner hatte in einem vorausgegangenen Verfahren angegeben, seit 2009 in Belgien zu wohnen – und damit die Zuständigkeit des AG Köln in Frage gestellt. Damit käme ggf. eine Insolvenz im Ausland in Frage.
Der Gläubiger forderte daraufhin eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, da dieser Nachforschungen zufolge zwar über eine belgische Postanschrift verfügte, jedoch weder dort gemeldet war, noch dort gelebt und gearbeitet hatte. Das Gericht ordnete ein Gutachten zur Klärung des Sachverhalts an. Eine Anhörung des Schuldners war nicht möglich, da sein Aufenthalt nach Aufgabe des letzten deutschen Wohnorts unbekannt war.
In der Folge ergab sich die Zuständigkeit des AG Köln (Beschl. v. 19. 1. 2012 – 74 IN 108/10). Fazit: Keine Insolvenz im Ausland mit einer etwaig verkürzten Dauer des Insolvenzverfahrens. In der Begründung gab das Gericht unter anderem zu bedenken, dass ein zulässiger Insolvenzantrag vorläge. Der Schuldner habe es dagegen versäumt, den Sachverhalt aufzuklären. Seine vagen Ausführungen über seine tatsächliche Lebenssituation seien für eine vorteilhafte, grenzüberschreitende Insolvenz nicht ausreichend. Darüber hinaus bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, um weiteren Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu Ungunsten des Gläubigers vorzubeugen.
Der Fall zeigt, dass sich durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatung – gerade bei Insolvenzanträgen durch Gläubiger – fast immer bessere Ergebnisse im Insolvenzfall erzielen lassen. Dies gilt insbesondere bei der Frage, ob eine Insolvenz im Ausland erstens lohnend ist und zweitens auch tatsächlich durchführbar. Denn die Anforderungen für eine Insolvenz im Ausland sind nach dem COMI sehr hoch.
Hier können Sie nachlesen, wann und in welcher Höhe Sie im europäischen Ausland die Restschuldbefreiung erhalten.