Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben
BGH, Beschluss vom 24.04.2011 (Az.: IX ZB 36/09)

Stichworte:

 

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen

 

Einleitung:

 

Der Insolvenzverwalter kann nach den §§ 129 ff. InsO bestimmte Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten und die Rückgängigmachung dieser Rechtshandlungen (z.B. durch Herausgabe von Gegenständen bzw. durch Rückzahlung von Zahlungen) verlangen. Er kann im Wege der Insolvenzanfechtung auch die Rückzahlung von Zahlungen an die Sozialversicherungsträger (insbesondere von Zahlungen an die Krankenkassen) verlangen.
Ob für diese Anfechtungsklagen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist oder nicht vielmehr der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, ist Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2011.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs sei die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Dieser Rückgewähranspruch sei generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es handele sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne der § 13 GVG. Anmerkung LLDK Schuldnerberatung: Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn sind nach der Entscheidung des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 die Arbeitsgerichte zuständig.

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