Fremdantrag und Eigenantrag

Fremdantrag – Eigentrag und Anforderungen

Anforderungen an einen Eigenantrag des Schuldners bei zuvor gestelltem Fremdantrag.

§ 13 Satz 3 bis 7 InsO verpflichtet den Schuldner zu eigenen Angaben bei vorliegendem Fremdantrag und Eigenantragstellung auch dann, wenn das Gericht die erforderlichen Informationen bereits anderweitig erlangt hat. Stets zur Unzulässigkeit des Antrags führt das Fehlen des Verzeichnisses gem § 13 Abs. 1 S 3 InsO oder das Fehlen der Richtigkeitserklärung gem § 13 Abs. 1 S 7 Inso (LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 – 25 T 46/18 (rechtskräfig)).

§ 13 InsO – Eröffnungsantrag
……..
3 Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4 Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.  die höchsten Forderungen,
2.  die höchsten gesicherten Forderungen,
3.  die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.  die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.  die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

5 Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. 6 Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn

1.  der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.  der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.  die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.

7 Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.“

Der Schuldner hat bei Fremdantrag und folgender Eigenantragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Hierbei handelt es sich um eine höchstpersönliche Willenserklärung. Eine Vertretung ist also nicht möglich.

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Der Fall zeigt, dass es in solch wichtigen Angelegenheiten immer sinnvoll ist sich durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht vertreten zu lassen, der den Antrag so auf den Weg bringt, dass das Insolvenzverfahren ohne Verzögern eröffnet wird. Stellt der Schuldner einen Antrag selbst, so läuft er Gefahr, dass er wichtige Voraussetzungen nicht erfüllt und sein Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

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