Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren

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Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren

Angemessene Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren. Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren kann nach § 295 Abs. 1 Satz 1 InsO dann versagt werden, wenn es der Insolvenzschuldner schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Kriterien für diesen Versagungsgrund wurden in einer Entscheidung des BGH nochmals konkretisiert. (BGH, Beschl. v. 13.09.2012 – IX ZB 191/11)

 

Bestätigt wurde vom BGH zunächst, dass die objektiven Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit dabei nicht überspannt werden dürfen. Es kann jedenfalls nicht verlangt werden, dass sich ein Schuldner 20 bis 30 mal im Monat bewerben müsse, wie dies teilweise Familiengerichte von Unterhaltspflichtigen verlangen.

 

Um seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 InsO nachzukommen sind aber auch die auf der Grundlage des Sozialrechts geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen nicht ausreichend, nach denen in der Regel vier Bewerbungsbemühungen je Monat verlangt werden.

 

Verlangt wird vom Insolvenzschuldner vielmehr, dass er bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet ist und laufend Kontakt zu seinen zuständigen Sachbearbeitern hält. Weiterhin muss sich der Schuldner aber auch selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen. Als Richtgröße werden vom BGH dabei zwei bis drei Bewerbungen pro Woche angesetzt.

 

Um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden sollten sich arbeitslose Insolvenzschuldner an diese Kriterien halten und darauf vorbereitet sein, dem Insolvenzverwalter / Treuhänder bzw. dem Insolvenzgericht die geforderten zwei bis drei Bewerbungen pro Woche nachweisen zu können.

 

Im hier gegenständlichen Verfahren, es ging tatsächlich nicht um die Versagung der Restschuldbefreiung sondern um eine Aufhebung der Stundung von Verfahrenskosten, behielt der Insolvenzschuldner am Ende Recht, obwohl er die geforderten wöchentlich zwei bis drei Bewerbungen nicht vorweisen konnte. Zwar hatte er auch nach Auffassung des BGB seine Erwerbsobliegenheit vernachlässigt. Jedoch beurteilte der BGH diesen Verstoß als nicht schuldhaft. Das Insolvenzgericht hätte den Insolvenzschuldner nämlich vor seiner Entscheidung auf die abweichenden Kriterien hinweisen und Gelegenheit geben müssen, seine Bemühungen zu verstärken.

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