BGH, Beschluss vom 14.01.2010 (Az.: IX ZB 257/09)
Stichworte:
Erneuter Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag bei Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren (Erstverfahren)
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Voraussetzung wiederum für den Insolvenzantrag ist, dass der Schuldner ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ob dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Insolvenzantrag fehlt, weil dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt worden ist, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 14.01.2010.
Die Entscheidung des BGH:
Nach Auffassung des BGH steht die Rechtskraft der vorausgehenden Versagung der Restschuldbefreiung der Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags nicht entgegen, wenn der Schuldner nach der Versagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren Verbindlichkeiten neu begründet hat. Eine gespaltene Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten, die nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis begründet worden sind, gibt es nicht. Es gelte, so der BGH, der Grundsatz, dass dem Schuldner ein schuldenfreier Neuanfang ermöglicht werden soll. Die Versagung der Restschuldbefreiung führe nicht zu der rechtskräftigen Feststellung, dass dem Schuldner für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden kann. Mit Rechtskraftwirkung stehe lediglich fest, dass aufgrund des in Rede stehenden Restschuldbefreiungsantrags dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird.