BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, IX ZB 247/08
Nach einem Beschluss des BGH ist über einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zu entscheiden, auch, wenn das Insolvenzverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden ist. Hintergrund der Entscheidung ist, dass sonst der Zweck des Gesetzes nicht erreicht würde. Dem redlichen Schuldner soll nämlich nach Ablauf von sechs Jahren ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden.