Erneuter Insolvenzantrag: wann Schuldner mit Sperren rechnen müssen.
Wie bereits häufiger berichtet, sind alle beteiligten Parteien eines Insolvenzverfahrens dazu verpflichtet, streng nach den Regeln der Insolvenzordnung zu handeln. Nicht ohne Grund: Der Gesetzgeber hat so versucht, dem Missbrauch des Insolvenzrechts vorzubeugen – und eventuelle Straftaten von vornherein auszuschließen. Denn immerhin geht es um viel Geld.
Vor diesem Hintergrund kommt es in der Praxis immer wieder zu Fällen, in denen Schuldnern nach einem gescheiterten Verfahren die erneute Stellung eines Insolvenzantrages verwehrt wird. Nicht immer jedoch ist diese Vorgehensweise auch korrekt, wie jetzt der konkrete Fall einer Schuldnerin aus der Pfalz zeigt.
Diese hatte nämlich auf den ablehnenden Bescheid des zuständigen Insolvenzgerichts Beschwerde eingelegt, über die die Beschwerdekammer ((LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 12.11.2012 – 1 T 139/12 (rechtskräftig); AG Ludwigshafen am Rhein)) im Sinne der Schuldnerin entschied.
In der Begründung widersprach die Kammer unter anderem der Auffassung des Insolvenzgerichts, die Schuldnerin sei aufgrund ihres gescheiterten Erstantrags, mit einer – wie üblich – dreijährigen Sperre zu belegen. Dieser sei in seiner Ausführung so mangelhaft gewesen, so dass eine Verfahrenseröffnung tatsächlich nie zustande kam.
Dieser Umstand rechtfertige nach Ansicht der Beschwerdekammer weder eine Bestrafung der Schuldnerin, noch eine damit verbundene Verwehrung der Restschuldbefreiung. Vielmehr müsse das Insolvenzgericht den neuerlichen Versuch, in die Privatinsolvenz zu gelangen, wie einen ordnungsgemäß gestellten Erstantrag behandeln.
Der geschilderte Rechtspruch zeigt wieder einmal, wie hoch die Hürden für erfolgreiche Insolvenzverfahren gerade für Schuldner sein können. Und nicht selten scheitern diese an simplen Formfehlern. Eine erfahrene Schuldnerberatung, kann hier effektiv und kompetent Abhilfe schaffen. Denn als ausgewiesene Spezialisten sind Schuldnerberater mit der Materie bis in Detail vertraut.