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Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Auskunftspflicht
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn „der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz (also nach der Insolvenzordnung, Anm. d. Verf.) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.“
Ob der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann verletzt ist, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachholt, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 16.12.2010.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht voraussetzt, dass die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werden. Es genüge, so der BGH, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
Allerdings, so der BGH weiter, müsse geprüft werden, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist. Hole der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtige seine Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht und die Versagung der Restschuldbefreiung sei dann unverhältnismäßig.
Anmerkung LLDK Schuldnerberatung: Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für das Regelinsolvenzverfahren. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten Besonderheiten. Vergleichen Sie dazu bitte die Ausführungen im Glossar unter dem Stichwort Versagung der Restschuldbefreiung.