BGH, Beschluss vom 12.05.2011 (Az.: IX ZB 181/10)
Stichworte:
Kein Pfändungsschutz für die Einzahlung der erforderlichen Mittel des Schuldners nach dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge
Einleitung:
§ 851 c Abs. 2 ZPO schützt in dem genannten Umfang das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851 c Abs. 1 ZPO angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Rentenbeträge vor einer Pfändung.
Ob auch ein Pfändungsschutz der zum Aufbau des Deckungskapitals erforderlichen Beträge nach der genannten Vorschrift besteht, ist Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 12.05.211.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat entschieden, dass ein Pfändungsschutz der zum Aufbau des Deckungskapitals erforderlichen Beträge mit § 851 c Abs. 2 ZPO nicht verbunden ist.
§ 851 c Abs. 2 ZPO schütze nur den jährlich angesparten Betrag. Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau des privaten Altersvorsorge eingesetzt wird, sei § 851 c Abs. 2 ZPO nicht zu entnehmen.
Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ließe sich nichts anderes entnehmen. Es sei nur ein zweistufiger Pfändungsschutz (geschützt wird das angesammelte Deckungskapital und die laufenden Bezüge aus der privaten Altersvorsorge) und kein dreistufiger Pfändungsschutz (zusätzlicher Schutz des zum Aufbau der Altersvorsorge erforderlichen Beiträge) vorgesehen.
Systematisch hätte der Schutz des zum Aufbau der Altersvorsorge erforderlichen Beträge auch nicht in § 851 c Abs. 2 ZPO, sondern in die §§ 850 ff. ZPO gehört.
Auch der Sinn und Zweck des § 851 c Abs. 2 ZPO würde gegen einen Schutz der zum Aufbau der Altersvorsorge erforderlichen Beträge sprechen. Bei Selbstständigen könne die Altersvorsorge beispielsweise auch durch Zahlungen aus dem Vermögen, aus Kapitaleinkünften oder Mieteinkünften und nicht – wie bei Arbeitnehmern – aus dem Einkommen erfolgen.
Schließlich seien die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ohnehin nur in ganz bestimmten Umfang den Unpfändbarkeitsregeln unterworfen.