Urlaubsgeld pfändbar?
Urlaubsgeld pfändbar: Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld – InsO § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; ZPO § 850 a Nr. 2
Hier erhalten Sie eine Antwort, ob Urlaubsgeld pfändbar ist. Die Pfändbarkeit von Urlaubsgeld lässt sich nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.4.2012 nicht nach der Summe des in Deutschland durchschnittlich gezahlten Urlaubsgeldes oder der Höhe nach bestimmen, sondern nach den in vergleichbaren Unternehmen und bei vergleichbarem Anlass ausgezahlten Geldern.
Urlaubsgeld pfändbar
Das Urlaubsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, weil es dem Gesetze nach nicht zur Insolvenzmasse zählt, wenn es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Im Einzelfall kommt es nun darauf an, ob das Urlaubsgeld diesen Rahmen übersteigt. Sollten Arbeitnehmer in vergleichbaren Unternehmen und bei vergleichbarem Anlass nicht weniger Gelder erhalten haben, so ist eine Pfändung nicht möglich.
Weihnachtsgeld hingegen ist nur bis zu einem Betrag von EUR 500,00 pfändbar. Das Urlaubsgeld ist jedoch vom Weihnachtsgeld zu differenzieren. Die Regelung über das Weihnachtsgeld kann hier nicht zur Grundlage einer Pfändung hinzugezogen werden, da diese Regelung nur auf Weihnachtsgelder zugeschnitten ist.
Eine weitere Grenze findet der Pfändungsschutz jedoch beim Missbrauch. Mit dem Kriterium „Rahmen des Üblichen“ soll eine Lohnverschleierung unterbunden werden. Der Pfändungsschutz sollte nicht dadurch missbraucht werden, dass das pfändbare Einkommen zu Gunsten des unpfändbaren Einkommens vermindert wird.
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LR Schuldnerberatung Hamburg / Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Lange
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