Vermögen verschweigen im Insolvenzverfahren und die Konsequenzen
BGH v. 25.2.2016 – IX ZB 74/15 (LG Stade) nach ZVI 6/2016, S. 246 ff.
Vermögen verschweigen: Der Schuldner hat ein Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt und dabei verschwiegen, ein Vermögen in der Schweiz veranlagt zu haben. Er beabsichtigte dabei offensichtlich, das Vermögen der Insolvenzmasse vorzuenthalten; er wollte also Vermögen verschweigen, gleichwohl aber Restschuldbefreiung erlangen. Damit verstößt er gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren. Ein Gläubiger erlangte Kenntnis, dass die Finanzverwaltung über Informationen aus der Schweiz verfügte („Steuer-CD“). Demnach hatte der Schuldner ca. 1 Mio € Kapitalvermögen vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei einer Schweizer Bank angelegt.
Das Insolvenzgericht ordnete im Ergebnis eines Anhörungstermins an, dass der Schuldner zu Protokoll des Gerichts umfassend richtige Auskunft zu erteilen, die Richtigkeit eidesstaatlich zu versichern und den Beteiligten eine Auslandsvollmacht zu erteilen hat, die diesen ermöglicht, die Ansprüche aus den Kapitalanlagen einzuziehen. Dem kam der Schuldner nicht nach. Das Insolvenzgericht hat daraufhin entschieden, den Schuldner für maximal sechs Monate in Haft zu nehmen (§ 98 Abs. 2 InsO) und hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Was lernt man daraus? So weit sollte man es nie kommen lassen: Vermögen verschweigen und gleichzeitig Restschuldbefreiung beanspruchen hat Konsequenzen. Eine Einigung mit den Gläubigern zur Schuldentilgung ist besser und strafbar machen sollte man sich nie.