Notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel
Eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel liegt nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor, wenn ein deutscher Notar eine Urkunde über einen Anspruch errichtet und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Eine solche notarielle Urkunde ist ein Vollstreckungstitel, aus der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Für den Gläubiger besteht der Vorteil einer solchen notariellen Urkunde darin, dass er sich ohne Klage einen Titel verschaffen kann.
Notarielle Urkunden mit Unterwerfungsklausel kommen häufig bei Immobilienfinanzierungen vor: Der Erwerber eines Grundstücks oder einer Immobilie wird in der Regel zur Kaufpreisfinanzierung ein Darlehen aufnehmen. Die finanzierende Bank verlangt für die Ausreichung des Darlehens meistens Sicherheiten in Form von Hypotheken oder Grundschulden. Damit die finanzierende Bank im Falle des Zahlungsausfalls die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung in das Grundstück oder die Immobilie betreiben kann, braucht sie einen vollstreckbaren Titel. Dieser Titel ist die notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel. Weil sich der Erwerber im Rahmen der Unterwerfungsklausel der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, verliert die finanzierende Bank keine Zeit bei der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dramatisch kann es für den Erwerber des Grundstücks insbesondere dann werden, wenn die finanzierende Bank den Vollstreckungstitel, also die notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel, an Dritte, zum Beispiel an Finanzinvestoren, weitergibt. Betreibt der Dritte dann die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung, wird der Erwerber mit allen juristischen Mitteln versuchen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Das kostet Geld, das bei den ohnehin schon vorhandenen Zahlungsschwierigkeiten oft nicht vorhanden ist!