Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Insolvenzverfahren
Ausgenommene Forderungen (hier vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Insolvenzverfahren) nach § 302 InsO
Grundsätzlich soll der Schuldner aus einem Insolvenzverfahren keinen Vorteil ziehen, wenn es sich um Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich vorenthaltenen Unterhaltszahlungen, Steuerstraftaten, Geldstrafen und vergleichbaren Sanktionen handelt.
Um eine vorsätzlich unerlaubte Handlung handelt es sich beispielsweise, wenn jemand seinem Nachbar die Zähne ausschlägt. Die Handlung macht ihn schadensersatzpflichtig und zieht Schmerzensgeld nach sich. Der Schuldner soll im Insolvenzverfahren nicht die Möglichkeit haben, über den Weg der Restschuldbefreiung der Haftung zu entgehen. Die Verfahrenskosten, die der Handelnde im vorbenannten Fall zu tragen hat, unterfallen hingegen der Restschuldbefreiung. Die Verfahrenskosten können jedoch immens sein. In einem Fall der Kanzlei hat der Schuldner mit Kokain gedealt und musste nach Ergreifung fünf Jahre in Haft. Die Verfahrenskosten, die zu seiner Ergreifung geführt haben, hier Observationskosten, haben deutlich über EUR 100.000,00 betragen. Diese unterliegen der Restschuldbefreiung. Ob sich ein Insolvenzverfahren bei Vorliegen von ausgenommenen Forderungen „lohnt“ oder nicht ist daher sehr individuell zu beantworten. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
Fahrlässige Handlungen fallen schon begrifflich nicht hierunter.
Worauf ist zu achten bei der Anmeldung als vorsätzlich unerlaubte Handlung:
Sie sind rechtskräftig verurteilt und es ist ausgeurteilt, dass die Forderung gegen Sie auch aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt? Sie erhalten für diese Forderung keine Restschuldbefreiung, denn gegen die Anmeldung als solche Forderung können Sie nichts (mehr) unternehmen. Beachten Sie aber, dass dieser Zusatz nie in einem Vollstreckungsbescheid zu finden sein wird.
Sie sind nicht verurteilt, aber der Rechtsgrund wird bei Forderungsanmeldung behauptet? Sie können und sollten Widerspruch gegen die Anmeldung als vorsätzlich unerlaubte Handlung einlegen. Beachten Sie hierbei die vom Gericht mitgeteilten Fristen zur Übermittlung des Widerspruchs. Legen Sie zu spät Widerspruch ein hat das verheerende Konsequenzen.
Sie benötigen Hilfe, weil dies Ihr Fall ist? Dann melden Sie sich gerne.