Schneller aus der Schuldenfalle
Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird es künftig im Insolvenzrecht Änderungen geben. So soll ein Schuldner zukünftig die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erlangen können, wenn es ihm gelingt, mindestens ein Viertel der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen. Nach fünf Jahren kann die Restschuldbefreiung erlangt werden, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Zum Thema Vor- und Nachteile eines Insolvenzverfahrens ist hier bereits umfangreich geschrieben worden. Fraglich ist, welche Auswirkung die wahrscheinliche Änderung des Insolvenzrechts auf die außergerichtliche Schuldenregulierung (erforderlich für Verbraucher vor Antragstellung) hat. So stellt sich die Frage, ob außergerichtlich ein Erfolg erzielt werden kann, wenn z.B. 35 % in drei Jahren angeboten wird. Hier bleibt abzuwarten, wie Gläubiger auf diese Änderungen reagieren, denn es gilt nach wie vor: Diese müssen keine Vergleiche abschließen. Diskutiert worden ist aber, ob eine Ablehnung eines vermeintlich „kleinen“ Gläubigers (Anteil an Gesamtverbindlichkeiten sehr gering) zukünftig außergerichtlich durch eine Zustimmung ersetzt werden kann. Dies wäre ein erheblicher Vorteil für den Schuldner und eine Stärkung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Die Stärkung dürfte bezweckt sein, denn die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens wird vielleicht wirtschaftlich „einfacher“. Folge: Weniger Verbraucherinsolvenzverfahren.