Pfändungsschutzkonto bei schwankendem Arbeitseinkommen
Nach dem Beschluss des BGH vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen VII ZB 64/10 kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch eine Bezugnahme auf das von dem Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Gehalt festsetzen, wenn das Arbeitseinkommen gepfändet ist, dem Schuldner deshalb auf dem Pfändungsschutzkonto nur der unpfändbare Betrag überwiesen wird und dieser … Pfändungsschutzkonto bei schwankendem Arbeitseinkommen weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden